BGH-Urteil zur Höhenbegrenzung von Hecken

Ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Rückschnitt besteht, wenn eine Hecke die Grenzabstände nach den landesrechtlichen Vorschriften überschreitet. Die zulässige Höhe einer Hecke richtet sich nach den speziellen Vorschriften des jeweiligen Nachbarrechtsgesetzes und nicht nach einer allgemeinen Begrenzung.

BGH vom 28.03.2025 – V ZR 185/23

Wieder konnte der BGH eine Frage im Nachbarrecht beantworten: Besteht ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke, wenn landesrechtliche Vorschriften keine allgemein definierte Höhenbegrenzung hergeben?

Zum Sachverhalt:

Gegenständlich sind die Parteien Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 Meter lange und einen Meter hohe Mauer aus Betonprofilen abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzten die Beklagten auf dieser Aufschüttung Bambus an, der zwischenzeitlich eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreichte. Der Kläger verlangte das Zurückschneiden des Bambus auf eine Höhe von drei Metern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks. Mit der von dem Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

Zur Entscheidung:

Der BGH stellte klar, dass es im hessischen Nachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt. Vielmehr sei eine Hecke nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer Begrenzungs- und Schutzfunktion zu definiert. Dabei sei die Höhe der Hecke grundsätzlich vom Geländeniveau des pflanzenden Nachbars aus zu messen, wenn dessen Grundstück höher liege als das Nachbargrundstück. Eine Ausnahme bezüglich dieser Regel bestehe, wenn das Grundstück absichtlich und künstlich in Zusammenhang mit der Heckenpflanzung erhöht wurde, um die Vorschriften zu umgehen. Des Weiteren betonte der BGH, dass die Gerichte die bestehenden landesrechtlichen Regelungen zu beachten haben und eine zu enge Auslegung des „Heckenbegriffs zu Vermeiden ist“. Zudem ergebe sich aus dem hessischen Nachbarrecht ein Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung, wenn vorgeschriebene Grenzabstände von Hecken nicht eingehalten werden. Allerdings mache das hessische Nachbarrecht Höhenvorgaben für Hecken nur für den Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze. Danach sei bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit bis zu 1,2 m Höhe ein Abstand von 0,25 m, mit bis zu zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,5 m und mit über zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,75 m von dem Nachbargrundstück einzuhalten. Die Feststellung des Gerichts, die mindestens sechs bis sieben Meter hoch gewachsene Bambushecke wahre den einzuhaltenden Grenzabstand von 0,75 m, ist nach Auffassung des BGH unrichtig. Das Oberlandesgericht muss nun klären, ob die Bambushecke den vorgeschriebenen Grenzabstand von 0,75 Metern einhält und gegebenenfalls die Höhe der Hecke entsprechend anpassen.

Instanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.05.2022 – 2-32 O 8/22

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.08.2023 – 17 U 132/22

BGH Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2025 – V ZR 185/23

Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Thema Nachbarrecht hilft Ihnen gerne weiter.

Stichwörter: Rechtsanwalt Castrop-Rauxel, Höhenbegrenzung von Hecken, Landesnachbarrecht Hessen

Stichwörter: Grenzabstand Hessen Nachbarrecht