Steuerfalle Hausschenkung oder wenn der Fiskus zugreift

Die Schenkung einer Immobilie kann steuerlich teuer werden, insbesondere, wenn Schulden auf der Immobilie lasten.

 Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2025

 Der Bundesfinanzhof hat sich zuletzt mit einer strittigen Frage auseinandergesetzt: Gilt die Übernahme von Schulden bei einer Schenkung einer Immobilie als „Bezahlung“ und wird dadurch aus einer Schenkung plötzlich ein steuerpflichtiger Verkauf?

 Zum Sachverhalt:

Gegenständlich kaufte ein Vater 2014 ein vermietetes Mehrfamilienhaus und finanzierte es vollständig per Kredit. Fünf Jahre später übertrug er das Haus auf seine Tochter, ohne, dass der Kredit vollständig getilgt war. Die Tochter übernahm den Kredit, während der Vater eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Altbank zahlte. Seit dem Kauf hatte die Immobilie allerdings erheblich an Wert gewonnen. Für das Finanzamt war diese Übertragung nicht nur eine Schenkung, sondern auch ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft., da die Tochter die Schulden übernahm und diese Schuldübernahme als „entgeltlicher“ Teil der Übertragung gilt. Dadurch wurde dann ein sogenannter „Spekulationsgewinn“ relevant.

 Zur Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Übertragung „teilweise entgeltlich“ und deshalb steuerpflichtig sei. Maßgeblich war der Verkehrswert von 210.000 EUR. Die übernommenen Schulden von 115.000 EUR galten als „entgeltlicher Anteil“. Der Veräußerungsgewinn berechnete sich dabei aus dem Anteil von ca. 140.000 EUR, den der Vater selbst gezahlt hatte, abzüglich der bereits geltend gemachten Abschreibungen. Das Ergebnis dessen war, dass der Vater über 40.000 EUR Spekulationssteuer auf diesen „Gewinn“ zahlen musste, obwohl er die Immobilie lediglich verschenken wollte.

 Instanzen:

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2025

 Dr. Jens Wengeler, ihr Anwalt bei Fragen rund um das Finanzrecht hilft Ihnen gerne weiter.

 Stichwörter: Spekulationssteuer, Schenkung, Verkehrswert

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