Juristische Personen dürfen in den Verwaltungsbeirat einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gewählt werden. Im WEG wird bei dem Begriff „Wohnungseigentümer“ nicht zwischen einer natürlichen und juristischen Person unterschieden. Für eine von diesem System abweichende Ausnahme bei der Wahl des Verwaltungsbeirat fehle es an einer Begründung. Denn juristische Personen haben als Wohnungseigentümer dieselben Pflichten und Rechte wie natürliche Personen.
BGH-Urteil vom 4. Juli 2025 V – ZR 225/24
Der BGH setzte sich zuletzt mit einer äußerst strittigen frage auseinander: Darf eine Gemeinde selbst in den Verwaltungsbeirat einer GdWE gewählt werden, obwohl die Vertreterin dieser Gemeinde kein Mitglied der GdWE ist?
Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist ebenso wie die Gemeinde U. (im folgenden „Gemeinde“) Mitglied der beklagten GdWE. In der Eigentümerversammlung vom 27. September 2022 stellte sich eine bei der Gemeinde angestellte Mitarbeiterin, die selbst kein Mitglied der GdWE ist, für die Gemeinde zur Wahl des Verwaltungsbeirats und wurde in diesen gewählt. Gegen diesen Beschluss wendete sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage, die insoweit vor Amts- und Landgericht ohne Erfolg geblieben ist. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgte die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Zur Entscheidung: Das Berufungsgericht nahm zu Recht an, dass die Eigentümer nicht die namentlich bezeichnete Mitarbeiterin der Gemeinde, sondern die Gemeinde selbst zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt haben. Denn ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung habe sich die Mitarbeiterin für die Gemeinde zur Nachwahl in den Verwaltungsbeirat gestellt. Nächstliegend könne das nur so verstanden werden, dass sie als Vertreterin der Gemeinde habe handeln und nicht persönlich für den Verwaltungsbeirat habe kandidieren wollen. Es könne insbesondere nicht angenommen werden, dass die Mitarbeiterin die Tätigkeit außerhalb ihrer Arbeitstätigkeit und Arbeitszeit für die Gemeinde habe wahrnehmen und die persönliche Haftung für etwaige Fehler bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsbeirates habe übernehmen wollen. Der Beschluss sei mit diesem Inhalt nicht zu beanstanden, weil auch juristische Personen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG in den Verwaltungsbeirat einer GdWE gewählt werden könnten. Eine Beschränkung auf natürliche Personen ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzesbegründung. Die BGH-Richter stellten klar, dass die gesetzlichen Vertreter oder bevollmächtigten Mitarbeiter von juristischen Personen nicht persönlich in den Verwaltungsbeitrag gewählt werden können. Dies wäre nur dann zulässig, wenn diese Personen selbst auch Wohnungseigentümer wären. Denn § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG stellt klar, dass Mitglieder des Verwaltungsbeirats Wohnungseigentümer sein müssen, was in diesem Fall allerdings kein Problem darstellt, da die Beklagte nicht in eigenem Interesse, sondern in dem der Gemeinde handelte.
Instanzen:
AG München, Entscheidung vom 13.06.2023 – 1294 C 15185/22 WEG
LG München I, Entscheidung vom 20.11.2024 – 1 S 9461/23 WEG
BGH-Karlsruhe, Entscheidung vom 4. Juli 2025 – V ZR 225/24
Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Thema Wohnungseigentumsrecht, hilft Ihnen gerne weiter.
Stichwörter: GdWE, Anfechtungsklage, Verwaltungsbeirat
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