Kein Rückkehrwille – keine Untervermietung

Ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung besteht nicht, wenn es am Rückkehrwillen des Hauptmieters fehlt.

Entscheidung des LG Berlin vom 30.12.2024 – 63 S 202/24

Das LG Berlin hat sich zuletzt mit einer strittigen Frage auseinandergesetzt: Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung, wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat und lediglich „gegebenenfalls“ eine Rückkehr in die Wohnung offenlässt?

Zum Sachverhalt: Gegenständlich schloss der Mieter mit seiner Ehefrau einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung. Nach einer Trennung verblieb die Ehefrau allein in der Wohnung, während der Mieter seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegte. Er beantragte die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung seines Miteigentumsanteils an einen Dritten. Zur Begründung führte er an, dass er sich die Wohnung für den Fall einer Rückkehr in die Ehe beziehungsweise in Notfällen vorbehalten wolle. Das Amtsgericht wies seine Klage auf Erteilung der Erlaubnis ab. Dagegen legte der Mieter Berufung ein.

Zur Entscheidung: Das Landgericht Berlin wies die Berufung zurück. Ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung setzt voraus, dass der Mieter die Wohnung zumindest teilweise weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzen will. Fehlt es am erforderlichen Rückkehrwillen, besteht kein schutzwürdiges Interesse. Ein bloß hypothetisches vorbehalten der Wohnung für Notfälle genügt nicht. Da der Mieter seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft verlagert hatte, verneinte das Gericht einen Anspruch auf Untervermietung.

Instanzen:

LG Berlin vom 30.12.2024 – 63 S 292/24

Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Thema Mietrecht hilft Ihnen gerne weiter.

Stichwörter: Untervermietung, Lebensmittelpunkt, Rückkehrwille

Stichwörter: Mieteigentumsanteil Mietrecht Untervermietung