Ein tätlicher Angriff auf den Vermieter kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Urteil das AG-Paderborn vom 24.10.2024 – 50b C 91/24
Das AG Paderborn hat sich mit einer mietrechtlichen Frage auseinandergesetzt: Rechtfertigt ein vom Vermieter behaupteter tätlicher Angriff des Mieters ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses?
Zum Sachverhalt: Gegenständlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 31.07.2024 fristlos, nachdem sie dem Mieter vorwarf, sie im Zuge von Instandsetzungsarbeiten tätlich angegriffen und dabei verletzt zu haben. Konkret soll der Mieter die Vermieterin zuerst verbal und infolgedessen auch körperlich angegriffen haben. Der Mieter packte die Vermieterin laut ihrer Aussage an den Unterarmen und schubste sie weg, was zu einer Verletzung an den Unterarmen geführt haben soll. Die Vermieterin stützte die Kündigung auf eine schwerwiegende Störung des Hausfriedens. Der Mieter bestritt die Vorwürfe.
Entscheidung: Die Räumungsklage wurde abgewiesen. Zwar stellte das erkennende Gericht klar, dass ein tätlicher Angriff des Mieters gegen den Vermieter oder dessen Angehörige grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu begründen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf. Im konkreten Fall konnte das Gericht aber nicht mit hinreichender Überzeugung feststellen, dass die behauptete Verletzung tatsächlich erfolgt war. Aufgrund der Beweisaufnahme blieben erhebliche Zweifel, ob die geschilderten Handlungen des Mieters die von der Vermieterin vorgetragenen Verletzungsfolgen herbeigeführt haben. Mangels hinreichender Tatsachengrundlage war die fristlose Kündigung unwirksam
Instanzen:
Entscheidung des AG Paderborn vom 24.10.2024 – 50b C 91/24
Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Thema Mietrecht hilft Ihnen gerne weiter.
Stichwörter: Tätlicher angriff, fristlose Kündigung, Instandsetzungsarbeiten
Stichwörter: Abmahnung Kündigung Mietrecht