BGH-Urteil vom 24.04.2026 – V ZR 102/24
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) trotz abweichender Teilungserklärung eine notwendige Balkonsanierung beschließen darf, wenn einzelne Eigentümer ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachkommen.
Zum Sachverhalt:
Mehrere Balkone in einer Wohnanlage wiesen erheblichen Sanierungsbedarf auf .Zwar lagen drei Sanierungsvarianten vor, doch keine erhielt in der Eigentümerversammlung eine Mehrheit. Laut der Teilungserklärung sind grundsätzlich die jeweiligen Wohnungseigentümer dafür verantwortlich, ihre Balkone auf eigene Kosten instand zu halten und gegebenenfalls instand zu setzen. Mehrere Eigentümer waren der Auffassung, jeder müsse nur seinen eigenen Balkon sanieren. Ein Eigentümer hielt die Ablehnung wegen der konkreten Gefahrenlage für Leib und Leben für rechtswidrig und zog vor Gericht.
Zur Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die GdWE auch dann beschluss- und handlungsfähig bleibt, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungspflicht auf einzelne Eigentümer überträgt. Die Gemeinschaft könne sich nicht vollständig ihrer Verantwortung für den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand des Gemeinschaftseigentums entziehen. Insbesondere bei Gefahren für Personen oder bei größeren, koordinationsbedürftigen Maßnahmen müsse die Gemeinschaft selbst tätig werden dürfen. Dabei differenzierte der BGH klar zwischen Zuständigkeit und Kostentragung: Die Gemeinschaft darf die Sanierung beschließen, während die Kosten weiterhin den jeweiligen Eigentümern auferlegt werden können. Deshalb erklärte der BGH die ablehnenden Beschlüsse für ungültig und ersetzte sie durch einen Grundlagenbeschluss zur Durchführung der Balkonsanierung.
Instanzen:
Amtsgericht Oldenburg in Holstein – Urteil vom 22. Mai 2023 – 16 C 20/22
Landgericht Itzehoe – Urteil vom 26. April 2024 – 11 S 31/23
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Stichwörter:
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