Der Einbau von Split-Klimageräten stellt in der Regel keine unbillige Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer (WEer) dar. Etwaige später auftretenden Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Geräte müssen und können im Nachgang individuell gegen den störenden WEer durchgesetzt werden.
BGH v 28.03.2025 – V ZR 105/24
Der BGH hat eine weitere Frage im Wohnungseigentumsrecht geklärt: Darf ein WEer eigenständig ein Split-Klimagerät an der Fassade anbringen, ohne andere WEer unzumutbar zu benachteiligen?
Zum Sachverhalt: Gegenständlich begehrte ein WEer die Installation eines Split-Klimageräts in seiner Wohnung auf eigene Kosten. Hierzu war eine Kernbohrung in die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Außenfassade des Gebäudes erforderlich. Die Eigentümerversammlung erteilte daraufhin eine Gestattung des Einbaus durch entsprechenden Beschluss, wobei die Montage des Außengeräts an der Fassade unter der Maßgabe erfolgen sollte, dass dieses zur Vermeidung von Körperschallübertragungen mittels Dämpfsockeln befestigt wird. Durch einen WEer wurde dieser Beschluss angefochten. Er machte geltend, er fühle sich durch mögliche Lärmbelästigungen unbillig beeinträchtigt und habe der baulichen Veränderung deshalb nicht zugestimmt.
Zur Entscheidung: Der BGH wies die Anfechtungsklage ab. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Anbringung eines Split-Klimageräts an der Außenfassade grundsätzlich keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage dar. Auch eine unbillige Benachteiligung liege nur dann vor, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen in erheblichem Umfang vom allgemeinen Maß der Beeinträchtigung abheben. Hierfür reiche die bloße Möglichkeit zukünftiger Lärmbelästigungen nicht aus. Maßgeblich sei insbesondere, dass die Geräte den technischen Vorgaben, insbesondere der TA-Lärm, entsprechen. Die BGH-Richter stellten klar, dass etwaige nachträgliche Einschränkungen der Nutzung, etwa zur Begrenzung von Lärmimmissionen, möglich seien, sofern andere WEer konkret gestört würden. Eine solche Nutzung könne flankierend im Nachgang durch Regelungen, z.B. in der Hausordnung konkretisiert werden. Die Zulässigkeit der baulichen Veränderungen wurde bejaht, ein genereller Ausschluss wegen potenzieller Immissionen hingegen verneint. Ein gewisses Risiko verbleibt jedoch für den einbauenden Eigentümer, da im Falle konkreter Störungen spätere Nutzungseinschränkungen möglich sind.
Instanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 17.05.2023 – 28 C 6699/22 WEG
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.05.2024 – 14 S 3411/23 WEG
BGH Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2025 – V ZR 105/24
Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt im Wohnungseigentumsrecht hilft Ihnen gerne weiter.
Stichwörter: Wohnungseigentumsrecht, Split-Klimagerät, unbillige Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer
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