Ein teilungsunwilliger Ehepartner kann seine Interessen im Wege eines Drittwiderspruchsverfahrens geltend machen. Die eherechtlichen Belange können eingebracht und berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Härtegründe, die vor einer Vollstreckung schützen.
BGH-Urteil vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22
Der BGH hat sich mit Fragen zur Teilungsversteigerung beschäftigt:
- Muss ein Ehegatte dem Antrag auf Teilungsversteigerung zustimmen?
- Sind eheliche Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten zu berücksichtigen?
Zum Sachverhalt:
Gegenständlich bewohnten die verheirateten Prozessparteien seit dem Jahr 2017 eine gemeinsame Wohnung mit ihren Kindern. Diese und zwei weitere Wohnungen befanden sich im Eigentum der Eheleute. Nach der Trennung im Juni 2018 beantragte der Ehemann die Scheidung. Auch die Ehefrau hat zwischenzeitlich einen eigenen Scheidungsantrag gestellt. In der Folgezeit betrieb der Ehemann die Teilungsversteigerung für zwei der drei Immobilien, in concreto die von den Ehegatten zuvor bewohnte Wohnung und eine weitere vermietete Wohnung. Eine dritte Wohnung, eine Ferienimmobilie, blieb von der Teilungsversteigerung unberührt. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Ehefrau mit einem Drittwiderspruchsantrag gegen die Teilungsversteigerung der als Ehewohnung genutzten Wohnungseigentumseinheit gewendet. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Ehefrau ihr Begehren weiter.
Zur Entscheidung:
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der vorigen Instanzen. Ein Ehegatte braucht dem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht zustimmen, sondern kann bei Einleitung des Verfahrens einen Drittwiderspruchsantrag einreichen. Das Gericht führte aus, dass zu den Gegenrechten im Drittwiderspruchsverfahren auch eherechtliche Einwände gehören können. Handele es sich nämlich bei dem zu versteigerndem Mieteigentumsanteil um das gesamte Vermögen der Eheleute, bedürfe der Antrag auf Teilungsversteigerung der Zustimmung des versteigerungsunwilligen Ehegattens. Gegenständlich betreibe der Mann zwar das Teilungsversteigerungsverfahren für zwei Eigentumswohnungen, nicht aber für die dritte Ferienimmobilie. Damit sei ein weiterer Vermögensgegenstand vorhanden und es handele sich mithin nicht um das gesamte Vermögen der Eheleute. Auch die eheliche Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht stehe der Teilungsversteigerung nicht im Weg. Dies sei immer dann zu beachten, wenn mit der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche die Gefahr verbunden sei, dass der andere Ehegatte die genutzte Wohnung verlieren würde. Der teilungsunwillige Ehegatte habe allerdings auch nicht das Recht, dass ihm bis zur Scheidung alles im gewohnten Umfang zur Verfügung stehe. Auch der teilungsunwillige Ehegatte habe Rücksicht auf den anderen zu nehmen. Hier seien also beide Interessen gegeneinander abzuwägen, was das Berufungsgericht erfüllt habe. Die beengten wirtschaftlichen Interessen der Ehefrau seien berücksichtigt worden. Es sei aber nicht ersichtlich, dass sie sich keinen zumutbaren Ersatzwohnraum suchen könne, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Anteils aus dem Versteigerungserlös. Auch Belastungen für die Kinder seien von den Vorinstanzen nicht unberücksichtigt geblieben. Diese Belastungen beschränkten sich, so der BGH, aber lediglich auf den Umzug. Dem Interesse des betreibenden Ehemanns am Versteigerungserlös sei demnach der Vorzug zu geben. Die Ehegatten lebten bereits drei Jahre getrennt und der Ehemann lebte während dieser Zeit in äußerst bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Instanzen:
AG Fürth/Odw., Entscheidung vom 23.06.2021 – 4 F 168/20 Rl
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.2022 – 6 UF 135/21
BGH Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22
Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Thema Immobilienrecht hilft Ihnen gerne weiter.
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