Drei Angebote? Nicht zwingend.

 

BGH, Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit der Frage, ob Wohnungseigentümer bei Erhaltungsmaßnahmen nicht zwingend mehrere Vergleichsangebote einholen müssen. Eine feste Pflicht zu „drei Angeboten“ oder starre Kostenschwellen gibt es nicht.

 

Zum Sachverhalt:

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurden verschiedene Instandsetzungen an Gebäudeteilen beschlossen, darunter der Austausch von Fenstern sowie kleinere Bau- und Malerarbeiten. Die Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von rund 9.700 € wurden jeweils nur auf Basis eines einzelnen Angebots vergeben. Die beauftragten Firmen waren bereits länger für die Gemeinschaft tätig und galten als zuverlässig. Ein Eigentümer hielt die Beschlüsse deshalb für fehlerhaft und zog vor Gericht, weil aus seiner Sicht keine ausreichende Vergleichsgrundlage vorlag. Während die Klage vor dem Amtsgericht erfolglos blieb, erklärte das Berufungsgericht einen Teil der Beschlüsse für unwirksam. Beide Parteien legten daraufhin Revision zum Bundesgerichtshof ein.

 

Zur Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hob die teilweise anderslautende Vorentscheidung auf und bestätigte die Wirksamkeit der Beschlüsse. Er betonte, dass ordnungsgemäße Verwaltung keine schematische Einholung mehrerer Angebote verlangt, sondern eine sachgerechte Tatsachengrundlage im Einzelfall genügt. Kriterien wie Dringlichkeit, Art der Maßnahme und Marktverhältnisse seien dabei maßgeblich, sodass auch ein einzelnes Angebot ausreichend sein kann. Ein Verstoß liegt erst dann vor, wenn das gewählte Angebot offensichtlich ungeeignet oder unangemessen teuer ist, was hier nicht festgestellt werden konnte.

 

 

Instanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 08.05.2024 – 95b C 66/23 –

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2024 – 25 S 34/24 –

 

Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Wohnungseigentumsrecht, hilft Ihnen gerne weiter

 

Schlagwörter

Instandsetzung, Wohnungseigentümerrecht

Stichwörter: Instandsetzung Wohnungseigentümerrecht