Ein Vermieter darf das Fahrzeug seines Mieters nicht ohne Weiteres abschleppen lassen, wenn sich dieses auf einer nicht mitvermieteten Fläche befindet, insbesondere nicht aus rein schikanösen Günden
Urteil des AG Bottrop vom 28.11.2024 – 8 C 126/24
Das AG Bottrop hat sich mit einer in der Praxis immer wiederkehrenden Frage auseinandergesetzt: Darf ein Vermieter das Fahrzeug seines Vermieters ohne Weiteres abschleppen lassen und den Ersatz der Kosten verlangen?
Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines mit Wohnhäusern bebauten Grundstücks, auf dem sich auch Garagen und Stellplätze befinden. Eine Wohnung und eine Garage wurden an den Beklagten vermietet. Zuletzt am 2.1.2024 stellte der Beklagte sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab. Der Kläger ließ das Fahrzeug abschleppen, nachdem der Beklagte trotz anwaltlicher Aufforderung das Parken nicht unterlies. Die Abschleppkosten beliefen sich auf 459,99 EUR. Der Kläger begehrte deren Erstattung nebst Anwaltskosten.
Zur Entscheidung: Das AG Bottrop wies die Klage ab. Ein Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Abschleppkosten wurde verneint, da das Abschleppen des Fahrzeuges des Mieters eine unzulässige Schikane (§ 226 BGB) darstellte. Nach Auffassung des Gerichts war die Maßnahme nicht erforderlich, da durch das abgestellte Fahrzeug keine erhebliche Beeinträchtigung vorlag. Vielmehr wäre der Vermieter im Rahmen seiner mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht zunächst gehalten gewesen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken oder den Mieter zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Das Abschleppen diente allein der Sanktionierung des Mieters und war daher unzulässig. Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter in einer derartigen Konstellation nicht berechtigt ist, das Risiko der Abschleppkosten auf den Mieter zu übertragen.
Instanzen:
Entscheidung des AG Bottrop vom 28.11.2024 – 8 C 126/24
Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Thema Mietrecht hilft Ihnen gerne weiter.
Stichwörter: Schikane, Kostenrisiko, Rücksichtsnamepflicht
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