Auch in einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) müssen Hausgeldzahlungen geleistet werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Gemeinschaftskonto der GdWE von einem Wohnungseigentümer (WEer) im eigenen Namen geführt wird.
Das LG Köln hat sich zuletzt mit einer strittigen Frage auseinandergesetzt: Ist ein WEer verpflichtet Hausgeld auf ein Gemeinschaftskonto einzuzahlen, welches nicht auf die GdWE, sondern auf einen WEer läuft?
Zum Sachverhalt: Gegenständlich warendie Parteien zerstrittene Mitglieder einer GdWE ohne Verwalter. Nach dem Wirtschaftsplan schuldeten die beklagten WEer laufendes Hausgeld, zahlten aber nicht. Da kein Gemeinschaftskonto existierte, eröffnete ein WEer im eigenen Namen ein Konto für die GdWE. Die Beklagten verweigerten die Zahlung mit Verweis auf die fehlende Kontoberechtigung der Gemeinschaft. Die fehlende Zahlung führte zu massiven Zahlungsschwierigkeiten der GdWE.
Zur Entscheidung: Das LG Köln hielt die Klage für begründet. Zwar sei es grundsätzlich unzulässig, dass Hausgeld auf ein Konto gezahlt wird, das nicht auf den Namen der GdWE läuft, weil solche Konten nicht insolvenzfest sind und dem Zugriff durch Gläubiger des Kontoinhabers ausgesetzt sein können. Doch: Ein solcher formalrechtlicher Einwand ist nicht berechtigt, wenn – wie hier – akute Zahlungsunfähigkeit droht und keine andere zumutbare Lösung angeboten wird. Wer die Zahlung verweigert, muss zumindest an der Schaffung eines Gemeinschaftskontos mitwirken, was vorliegend eben nicht der Fall war. Das Verhalten der Beklagten sei daher treuwidrig. Jeder Eigentümer sei individuell zur Leistung des beschlossenen Hausgelds verpflichtet.
Instanzen: LG Köln
Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Thema Wohnungseigentumsrecht hilft Ihnen gerne weiter.
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