BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – VIII ZR 11/24
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der mietrechtlichen Frage auseinandergesetzt, wann die Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte nur gegen eine angemessene Erhöhung der Miete zumutbar ist.
Zum Sachverhalt:
In Berlin wurde über eine Dreizimmerwohnung ein Mietvertrag zwischen der Vermieterin und drei Mietern geschlossen. Einer der drei Mieter zog aus. Die zwei übrigen Mieter wollten das freie Zimmer untervermieten, um den entfallenden Mietanteil wirtschaftlich auszugleichen. Die hierfür erforderliche Zustimmung wurde von der Vermieterin verweigert, hinzu wäre dies ausschließlich gegen Zahlung eines Untermietzuschlags möglich. Die Mieter klagten die fehlende Erlaubnis zu Untervermietung ein. Das Amtsgericht sowie auch das Landgericht gaben der Klage statt. Die Vermieterin ging in Revision mit der Argumentation, es fehle an einem berechtigten Interesse aller Mieter und ein Untervermietungszuschlag stünde ihr zu. Der Bundesgerichtshof schloss sich den Entscheidungen der Vorinstanzen an und wies die Revision zurück.
Zur Entscheidung:
Laut Bundesgerichtshof ist kein Zuschlag gerechtfertigt, da für die Vermieterin keine konkrete Mehrbelastung entsteht und lediglich ein Ersatz für einen ausgezogenen Mieter gesucht wurde. Ein Untermieterzuschlag steht ausschließlich in konkret feststellbarer Mehrbelastung des Vermieters zu. Das BGH betont, dass das berechtigte Interesse nur von den tatsächlichen Wohnungsnutzern wesentlich ist. Eine wegfallende Miete auffangen zu wollen, stellt ein wirtschaftliches Interesse dar. Der Senat verzichtet bewusst auf eine Festlegung, wie viele Mieter ein entsprechendes Interesse geltend machen müssen; klargestellt ist lediglich, dass ein solches Interesse nicht bei sämtlichen Vertragsbeteiligten vorliegen muss.
Instanzen:
AG Mitte, Entscheidung vom 08.06.2023 – 27 C 226/22 –
LG Berlin II, Entscheidung vom 09.01.2024 – 67 S 184/23
Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Thema Mietrecht hilft Ihnen gerne weiter.
Stichwörter:
Untervermietung, Mehrbelastung, Untermietzuschlags
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