Nutzungsentschädigung: Anforderungen an ein Vorenthalten der Mietsache

Wenn ein Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Angelegenheiten ortsüblich sind.

BGH-Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23

Der BGH hat sich zuletzt mit einer strittigen Frage auseinandergesetzt: Kann ein Vermieter Nutzungsentschädigung verlangen, wenn er selbst die Rückgabe der Wohnung nicht einfordert?

Zum Sachverhalt: Gegenständlich wurde ein Mietvertrag aus dem Jahr 2016 zunächst befristet und später unbefristet fortgeführt. Im Mai 2017 kündigte der Mieter ordentlich, zog aus und ließ Einbauten und Möbel in der Wohnung zurück. Der Vermieter akzeptierte diese Kündigung nicht und ging weiterhin vom Fortbestand des Mietverhältnisses aus. Im September 2018 kündigte der Vermieter wegen Zahlungsrückständen fristlos das Mietverhältnis und im Oktober 2018 gab der Mieter schließlich die Schlüssel zurück. Der Vermieter verlangte anschließend Nutzungsentschädigung für Juni, September und Oktober 2018. Das Amtsgericht sprach ihm einen Teilbetrag zu, das Landgericht wies seine Berufung zurück.

Zur Entscheidung: Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts. Er erklärt, dass eine Vorenthaltung voraussetzt, dass der Vermieter die Rückgabe der Mietsache tatsächlich verlangt. Fehlt dieser Rückerlangungswille, da der Vermieter selbst vom Fortbestand des Mietverhältnisses ausgeht, liegt keine Vorenthaltung vor. Auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wurde daher vom BGH verneint.

Instanzen:

AG Hanau, Entscheidung vom 17.01.2022 – 34 C 35/21

LG Hanau, Entscheidung vom 22.11.2023 – 2 S 35/22

BGH Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23

Dr. Jens Wengeler, ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Thema Mietrecht hilft Ihnen gerne weiter.

Stichwörter: Rückerlangungswille, Nutzungsentschädigung, Vorenthaltung

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