Weil der Mieter nachweislich keine andere Wohnung finden kann, darf er das Mietverhältnis für weitere zwei Jahre fortsetzen, obwohl die Vermieterin die Wohnung wirksam wegen Eigenbedarfs gekündigt hat. Allerdings muss er dafür die ortsübliche Neuvertragsmiete bezahlen.
Urteil des LG Berlin v. 25.Januar 2024 – 67 S 264/22
Die 67. Zivilkammer des Berliner Landgerichts hat sich mit einer strittigen mietrechtlichen Frage beschäftigt: Darf ein Mieter in einer durch Eigenbedarf benötigten Wohnung wohnen bleiben, solange er nachweislich keinen Ersatzwohnraum finden kann?
Zum Sachverhalt:
Gegenständlich kündigte die bisher nicht in Berlin lebende Vermieterin ihren Mietern, da aufgrund von Eigenbedarf. Der in der Wohnung verbliebende Mieter widersprach der Kündigung. auf dem angespannten Wohnungsmarkt in Berlin sei kein Ersatzwohnraum zu finden. Er konnte darlegen, dass er sich, seit mehr als einem Jahr in nahezu allen Bezirken erfolglos auf mehrere Hundert Wohnungen beworben hatte.
Zur Entscheidung:
Das Amtsgericht Berlin Mitte hatte eine von der Vermieterin erhobene Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, die von der Vermieterin ausgesprochene Eigenbedarfskündigung sei formunwirksam. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Vermieterin hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Eigenbedarfskündigung – anders als zuvor das Amtsgericht – zwar für wirksam erachtet, jedoch zugleich die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass die Mietenoberbegrenzungsverordnung das gesamte Stadtgebiet als angespannten Wohnungsmarkt auswies und der Mieter habe glaubhaft nachgewiesen, dass er sich bemüht habe, Ersatzwohnraum zu beschaffen. Bei einer Interessenabwägung überwiegt vorübergehend das Interesse des Mieters an der innehaltung des Wohnraums. Insoweit sei die Kündigung der Vermieterin zwar wirksam, allerdings erhalte der Mieter zwei weitere Jahre, um sich nach neuem Wohnraum umzusehen. Sollte sich seine persönliche Situation oder der Wohnungsmarkt weiter verschlechtern, könne er eine über die Befristung hinausgehende Fortsetzung des Mietverhältnisses geltend machen. Da die Kündigung aber wirksam sei, müsse der Mieter eine ortsübliche Neuvertragsmiete zahlen.
Instanzen:
AG Berlin Mitte v. 8. September 2022 (17 C 257/21)
LG Berlin v. 25.Januar 2024 (76 S 264/22)
Dr. Jens Wengeler, ihr Anwalt bei Fragen rund um das Mietrecht in Castrop-Rauxel hilft Ihnen gerne weiter.
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