Zwischen Verwaltung und Vermittlung: Wo die Vergütung endet

BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 – I ZR 224/25

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Beantwortung der Frage beschäftigt, ob ein Hausverwalter für die Neuvermietung von ihm verwalteten Wohnungen vom Eigentümer und/oder dem Wohnungssuchenden eine Vermittlungsprovision verlangen darf.

 

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Verwaltung mehrerer ihrer Wohnungen und Garagen. Der Verwaltervertrag sah neben der Grundvergütung eine Erfolgsvergütung für Neuvermietungen mit einer jährlichen Höchstgrenze von 10.000 Euro vor. Für 13 Neuvermietungen berechnete die Beklagte während der Vertragslaufzeit etwa 16.800 Euro. Nach Vertragsende forderte die Klägerin die gezahlte Erfolgsvergütung zurück. Während das LG die Klage weitgehend abwies, gab das OLG ihr statt.

Zur Entscheidung:

In nächster Instanz bestätigte der BGH den Anspruch der Eigentümerin auf Rückzahlung und damit die Entscheidung des OLG. Demnach war die vereinbarte Erfolgsprovision für Neuvermietungen unwirksam. Gemäß §2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 WoVermittG hat ein Wohnungsvermittler keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn er zugleich Verwalter der von ihm vermittelten Wohnung ist. Andere Vereinbarungen über eine Vermittlungsprovision sind nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam. Nach §5 Abs. 1 WoVermittG können gezahlte Vermittlungsprovisionen zurückgefordert werden. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die bisher umstrittene Frage, ob das Verbot lediglich Ansprüche gegen den Wohnungssuchenden ausschließt oder auch Fälle umfasst, in denen ausschließlich der Eigentümer zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist. Dazu entschiedet der BGH, dass weder vom Mieter noch vom Vermieter eine gesonderte Provision von dem Verwalter verlangt werden darf

Gestützt ist diese Entscheidung auf den Wortlaut und der Systematik des § 2 Abs. 2 WoVermittG. Diese Norm beschränkt den Ausschluss nicht ausdrücklich auf Ansprüche gegen den Wohnungssuchenden. Der BGH räumt zwar ein, dass der Verwalter gegenüber dem Eigentümer grundsätzlich eine tatsächliche Vermittlungstätigkeit ausübt und deshalb kein typischer institutionalisierter Interessengegensatz vorliegt. Gleichwohl misst er dem Schutz des Wohnungssuchenden entscheidende Bedeutung bei. Eine mittelbare Belastung kann auch dann vorliegen, wenn der Eigentümer die Provision zunächst selbst entrichtet und sie bei der Festsetzung des Mietpreises berücksichtigt.

 

 

 

Instanzen:

LG Krefeld, Entscheidung vom 22.05.2024 – 7 O 15/24 –

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2025 – I-7 U 101/24 –

 

Dr. Jens Wengeler, Ihr Rechtsanwalt bei Fragen rund um das Wohnungseigentumsrecht hilft Ihnen gerne weiter.

 

Stichwörter:

Wohnungsverwaltung, Vermittler, Provision

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