Mieterhöhung bei mietereigener Einbauküche

Kein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei Austausch der Einbauküche (BGH vom 24.10.2018 – VIII ZR 52/18)

 

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war das Begehren eines Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete. Die Mieterin bewohnt seit 2004 eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung. Die bei Übergabe der Wohnung an die Mieterin vorhandene gebrauchte Einbauküche wurde mit Zustimmung des Vermieters wenige Wochen nach dem Einzug der Mieterin durch eine auf deren Kosten angeschaffte neue Einbauküche ersetzt. Der Sohn des Vermieters verkaufte im Anschluss die ausgebaute Kücheneinrichtung. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 bat der Vermieter die Mieterin unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel 2015 um Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 622,78 € auf 716,20 € mit Wirkung zum 1. Januar 2016. Er vertrat dabei die Auffassung, die begehrte Erhöhung sei unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil die Wohnung über eine moderne Küchenausstattung verfüge, die mitvermietet und deshalb bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sei. Die Mieterin kam dem Zustimmungsbegehren nicht nach. Sie vertrat den Standpunkt, dass ihr die Küche gehöre und diese deswegen nicht bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sei.

 

 

Der BGH hat nun klargestellt, dass eine vom Mieter auf eigene Kosten in die Mietwohnung  eingebaute Einrichtung (hier eine Einbauküche) bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt bleibt. Entgegenstehende Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil der Mieter sind nach §558 Abs. 6 BGB unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen

 

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dr. Jens Wengeler und Kollegen aus Castrop-Rauxel jederzeit zur Verfügung.

 

Instanzen:
Bundesgerichtshof Karlsruhe – Urteil vom 24. Oktober 2018
Landgerichts Berlin (Zivilkammer 63) – Urteil vom 30. Januar 2018
Amtsgerichts Berlin-Spandau – Urteil vom 16. März 2017

Stichwörter: Gesetz Mietrecht Urteil Wohnen